Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2025 · EMPA – Data & Management Consulting GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für alle Verträge zwischen EMPA – Data & Management Consulting GmbH, Bettinastrasse 62, 60325 Frankfurt am Main (nachfolgend „EMPA”) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber”) über die Erbringung von Beratungs-, Softwareentwicklungs- und Software-as-a-Service-Leistungen.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, EMPA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

EMPA erbringt auf Basis individuell vereinbarter Leistungsbeschreibungen Beratungs- und Implementierungsleistungen im Bereich Datenmanagement, Data Governance sowie die Bereitstellung und den Betrieb von SaaS-Lösungen (nachfolgend „Software”). Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Individualvertrag.

§ 3 Vertragsschluss

Angebote von EMPA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von EMPA oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Angebote sind 30 Tage ab Erstellungsdatum gültig, sofern keine abweichende Frist angegeben ist.

§ 4 Leistungserbringung

(1) EMPA erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und setzt qualifiziertes Personal ein.

(2) Angegebene Termine und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Termine bedürfen der Schriftform.

(3) EMPA ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen, bleibt dem Auftraggeber gegenüber jedoch stets verantwortlich.

(4) Der Auftraggeber stellt EMPA rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Mitwirkungsleistungen zur Verfügung. Verzögerungen infolge ausbleibender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von EMPA.

§ 5 Nutzungsrechte an der Software

(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt EMPA dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Recht ein, die vertragsgegenständliche Software für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, zu verleihen, zu unterlizenzieren oder Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.

(3) Quellcode wird nur übergeben, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot oder dem vereinbarten Preisblatt. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug ist EMPA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen sowie eine Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.

(4) EMPA behält sich vor, laufende SaaS-Dienste bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung zu unterbrechen, bis der offene Betrag ausgeglichen ist.

§ 7 Gewährleistung

(1) EMPA gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Unwesentliche Abweichungen begründen keine Mängel.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen.

(3) EMPA hat das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.

§ 8 Haftung

(1) EMPA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von EMPA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die im betroffenen Kalenderhalbjahr von EMPA vereinnahmte Nettovergütung.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet EMPA nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulicher Natur sind, gegenüber Dritten geheim zu halten und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Pflicht gilt auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren.

§ 10 Datenschutz

Soweit EMPA im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Näheres regelt der AVV.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit Abschluss des vereinbarten Leistungsumfangs. SaaS-Verträge werden für die vereinbarte Mindestlaufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit mehr als zwei Monatsvergütungen in Zahlungsverzug gerät oder gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Auf alle Verträge mit EMPA findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

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